Nach § 906 Abs. 2 BGB haftet ein Grundstückseigentümer seinem Nachbarn verschuldensunabhängig für Schäden durch wesentliche Beeinträchtigungen, die von seinem Grundstück ausgehen und nicht verhindert werden können. Das Landgericht München I hat kürzlich eine solche haftungsbegründende wesentliche Beeinträchtigung in der Detonation einer Fliegerbombe gesehen (vgl. ZIV 2019, 16).
Dem BGH wurden nun zwei entsprechende Fälle über das OLG Köln zugetragen. Eine Fliegerbombe war nach dem Weltkrieg in ein Gebäude einbetoniert worden. Als dieses nun abgerissen wurde, wurde der Bauschutt zu einem Recyclinghof transportiert. Dort kam es dann bei der Zerkleinerung des Bauschutts zur Explosion. Ein Baggerfahrer wurde getötet, zwei weitere Personen schwer verletzt. Der BGH beurteilte die Rechtslage konträr zum LG München I. Der Grundstückseigentümer, auf dessen Grundstück die Bombe explodierte, sei zwar Störer im Sinne von § 1004 BGB. Die Störung habe aber nicht ihren Grund in der Nutzung des Grundstücks, sondern sei Ausfluss eines zufälligen, schicksalhaft auftretenden Risikos, das alle Beteiligten gleichermaßen treffe. Eine Haftung nach § 906 Abs. 2 BGB komme daher nicht in Betracht, Urteile vom 5.7.2019 (V ZR 96/18 und V ZR 108/18).