Das Landgericht Heidelberg hat mit Urteil vom 30.7.2020 einen Gewerbemieter zur Zahlung von Miete verurteilt. Der Mieter verweigerte für die Zeit der behördlichen Schließung der Läden die Bezahlung der Miete. Der Vermieter klagte und obsiegte. Das Landgericht führte aus, es läge kein Mietmangel vor, weil die hoheitliche Maßnahme sich nicht auf die konkrete Beschaffenheit, den Zustand oder die Lage der Mietsache beziehe.
Es läge auch kein Fall der Unmöglichkeit vor, die Vermieter und Mieter von den Leistungspflichten befreien (§§ 275, 326 BGB). Die behördliche Schließung beträfe die Nutzungstätigkeit des Mieter, nicht aber die Gebrauchsverschaffungspflicht.
Eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB komme nicht in Betracht, weil insoweit ausreichender Sachvortrag des Mieters gefehlt habe. Der bloße Hinweis auf Umsatzausfälle genüge nicht, 5 O 66/20.