Das Bundesverfassungsgericht hat am 18.7.2019 beschlossen, dass zwei konkrete Normenkontrollverfahren und eine Verfassungsbeschwerde gegen die sog. Mietpreisbremse erfolglos bleiben. Die beiden sog. konkreten Normenkontrollverfahren stammen jeweils vom Landgericht Berlin. Die Richter der betreffenden Kammer legten ihren Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht vor, weil sie meinten, die Regelung in § 556d Abs. 1 und 2 BGB verstießen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, Art. 3 GG und seien zudem mit Art. 80 GG (Rechtsverordnungen) nicht vereinbar (1 BvL 1/18 und 1 BvL 4/18). Die Richtervorlagen waren beide unzulässig. Sie scheiterten an den Formalia. Die Richter hätten u.a. darlegen müssen, dass und warum sie von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Vorschrift überzeugt seien. Dies sei nicht erfolgt.
Besser abgefasst war insoweit die Verfassungsbeschwerde (BvR 1595/18). Sie wurde allerdings mangels Aussicht auf Erfolg nicht angenommen.
Normalerweise belässt das Bundesverfassungsgericht es bei erfolglosen Verfassungsbeschwerden bei der Feststellung, dass die Verfassungsbeschwerde nicht angenommen wird. Der Beschwerdeführer weiß dann nicht, ob er eine der komplizierten Formalien nicht eingehalten hat oder er aus inhaltlichen Gründen kein Gehör fand.
Im hiesigen Fall hat das Bundesverfassungsgericht auf über 30 Seiten dargelegt, dass und warum es die gesetzliche Regelung für verfassungskonform erachtet. Die Karlsruher Verfassungshüter sahen in der Regelung keinen Verstoß gegen die Eigentumsgarantie, geschützt durch Art. 14 GG. Der Eingriff in das Eigentum sei verhältnismäßig und für die Vermieter zumutbar. Die Eigentumsgarantie gebiete es nicht, Rechtspositionen für alle Zukunft in ihrem Inhalt unangetastet zu lassen. Die Mietobergrenze greife zudem nicht rechtswidrig in den Schutzbereich von Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz) ein. Danach dürfen gleiche Sachverhalte vom Gesetzgeber nicht willkürlich ungleich behandelt werden. Im Hinblick auf die verschiedenen Mietmärkte in Deutschland sei bereits fraglich, ob gleiche Sachverhalte gegeben seien. Eine Ungleichbehandlung der Mietmärkte sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Schließlich liege der Eingriff in die Vertragsfreiheit (Art. 2 GG) im Rahmen der verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeit.