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Mietminderung wegen zu hoher Raumtemperaturen

Das OLG Düsseldorf wies die Berufung eines Gewerbemieters zurück, der erstinstanzlich nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs zur Räumung verurteilt wurde.

Der Mieter hatte seine Mietminderungen auf eine defekte Lüftungsanlage und damit auf zu hohe Temperaturen (26-42 Grad) im Ladengeschäft gestützt. Das OLG Düsseldorf vertrat die Auffassung, dass der Mieter den Mangel nicht hinreichend dargelegt habe. Allein die Darstellung der Innentemperaturen genüge in Ansehung des Klimawandels nicht. Vielmehr müssten diese in Relation zu den Außentemperaturen gesehen werden, die der Mieter nicht vorgetragen habe, Urteil vom 12.9.2019, 24 U 197/18, NJW-RR 2019, 1484.