Das OLG Dresden hatte sich mit Rechtsfragen bei Mietminderflächen trotz Vereinbarung einer Quadratmetermiete zu befassen.
Der Dresdner Senat stellte im Urteil vom 10.7.2019 fest, dass die Vereinbarung einer Quadratmetermiete beim Vorliegen einer Minderfläche dies nicht die Qualität eines Mietmangels nehme. Die Frage der eingeschränkten Gebrauchstauglichkeit werde nicht davon tangiert, dass sich die Miete im Verhältnis der Minderfläche zur versprochenen Fläche reduziere. Die vom Mieter ausgesprochene fristlose Kündigung wurde daher als wirksam erachtet, 5 U 151/19, NZM 2019, 784.