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Mietermehrheit und Mietpreisbremse

Nach einem Urteil des BGH vom 27.5.2020 darf bei einer Mietermehrheit jeder Mieter die Rüge nach § 556g BGB a.F. (Verletzung Mietpreisbremse) erheben. Die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete kann jedoch nicht an einen Mieter allein erfolgen. Die Mieter können nur Zahlung an alle Mieter verlangen.

Jeder Mieter kann seinen Rückzahlungsanspruch allein abtreten. Dann ist der Neugläubiger mit dem anderen Mieter entsprechend verbunden. Klagt der Neugläubiger allein, kann das Gericht das Urteil so abfassen, dass es auf Zahlung an alle Mieter lautet, VIII ZR 45/19.