Mit der Frage des Erfordernisses der Beifügung des Mietspiegels beschäftigte sich auch das LG Dresden im Berufungsurteil vom 23.2.07 (WuM 2007, 707). Der klagende Vermieter hatte in seiner Mieterhöhungserklärung auf die Dresdner Mietspiegeltabelle 2004 Bezug genommen. Diese Bezugnahme erachtete das Landgericht nicht als ausreichend an, weil der Mietspiegel nicht mehr ohne weiteres kostenlos zu erlangen sei.
Die Erhebung einer Schutzgebühr von 2,50 € nehme dem Mietspiegel die Eigenschaft der Kostenlosigkeit. Auch der Verweis auf eine kostenlose Veröffentlichung im Amtsblatt genüge nicht, wenn seitdem schon fast 2 Jahre vergangen seien und der Vermieter nicht darlege, wo und wie der Mieter das Amtsblatt kostenlos einsehen könne.