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Mieterhöhungsverlangen unter Verweis auf Mietspiegel I

Mit den Anforderungen einer wirksamen Mieterhöhung setzt sich die Entscheidung des AG Dresden vom 4.5.07 (WuM 2007, 706) auseinander. Der Vermieter begehrte auf der Grundlage des seit 1.2.2006 geltenden Dresdner Mietspiegels eine Mieterhöhung. Er nahm dabei Bezug auf den Dresdener Mietspiegel, den er im Schreiben auszugsweise wiedergab.

Dabei wurde auch Bezug genommen auf die Eingruppierungsmerkmale und erläutert, welche dieser Merkmale auf die Mieterwohnung zutreffen würden. Der Mieter wandte sich ohne Erfolg gegen die gewählte Darstellungsform des Vermieters. Das Gericht stellte fest, dass sämtliche erforderlichen Informationen im Schreiben enthalten waren. Die Tatsache, dass der Mietspiegel selbst nicht beigefügt war, wurde als nicht erheblich eingestuft.