Mit der Anwendbarkeit des Mietspiegels für Wohnungen auf Mietverhältnisse von Häusern setzt sich der BGH im Urteil vom 17.9.2008 auseinander. Der Vermieter begehrte eine Mieterhöhung vom Mieter und stützte sich auf den Mietspiegel von Krefeld. Der Mieter stimmte der Mieterhöhung nicht zu. Der Fall marschierte durch die Instanzen. Streitig war dabei insbesondere die Rechtsfrage, ob der Mietspiegel überhaupt auf ein Einfamilienhaus Anwendung fände, weil er nur Daten von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern zur Grundlage hatte. Der BGH erklärte den Mietspiegel für anwendbar.
Zwar weise er keine Daten für Einfamilienhäuser aus. Dennoch könne er als Grundlage für eine Mieterhöhung herangezogen werden, wenn die verlangte Miete innerhalb der Mietpreisspanne für Mehrfamilienhäusern liege. Die Miete von Einfamilienhäusern liege im Regelfall über der Miete von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Dies entspräche nicht nur einem Erfahrungssatz, sondern sei auch im Mietspiegel festgehalten, wo vermerkt sei, dass Wohnungen in Zweifamilienhäusern i.d.R. im oberen Tabellenwert anzusiedeln seien (VIII ZR 58/08).