Der BGH hatte zu entschieden, wie die Abgrenzung von Neu- und Altverfahren in zeitlicher Hinsicht vorzunehmen ist. 2002 ordnete das Amtsgericht auf Antrag der Sparkasse das Zwangsversteigerungsverfahren an. Mit Antrag vom 13.7.07, also nach Inkrafttreten der WEG-Novelle trat die Wohnungseigentümergemeinschaft der Zwangsversteigerung bei und beantragte die Vollstreckung aus dem für Wohnungseigentümergemeinschaften neu geschaffenen Rangklasse 2 nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 WEG. Das Amtsgericht ließ den Beitritt zur Zwangsversteigerung zu und ordnete den titulierten Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft der Rangklasse 5 zu. Hiergegen wendete sich die Wohnungseigentümergemeinschaft erfolglos.
Der BGH stellt fest, dass das Versteigerungsverfahren schon seit 2002 anhängig sei und somit nach der Übergangsvorschrift in § 62 Abs. 1 WEG noch das alte Zwangsversteigerungsrecht anzuwenden sei. Unerheblich sei, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als Beitrittsgläubigerin (§ 27 ZVG) eine selbständige Stellung einnimmt und nicht davon abhängig ist, dass die Anordnungsgläubigerin ihren Antrag aufrechterhält. Hierdurch würde kein selbständiges Verfahren anhängig werden, sondern es gäbe nur ein einheitliches Verfahren, das von beiden Gläubigern unabhängig betrieben werde. (Beschluss vom 21.2.2008, V ZB 123/07)