Bei der Frage, ob ein Bauteil vom Bauträger mangelhaft hergestellt wurde, kommt es für die Frage, ob die Ausführung lege artis ist, vielfach auf DIN-Vorschriften an. Das OLG Zweibrücken setzte sich mit der streitigen Frage auseinander, auf welche DIN-Vorschrift abzustellen ist, wenn sich diese nach der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages, aber vor der Bauausführung ändern.
Maßgeblicher, für den Bauträger zu beachtender Zeitpunkt sei der Beginn der Bauarbeiten. Im entschiedenen Fall hatte sich der Bauträger für den falschen Zeitpunkt entschieden und den Vertragsschluss für relevant gehalten. In der Folge war die Bauleistung mangelhaft. (OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.12.06, ZWE 2007, 318)