Die fünf Karlsruher Richter im 8. Zivilsenat trafen eine beachtliche Entscheidung zur Umstellung der Belieferung von Wärme und Warmwasser von einer Zentralanlage im Haus auf Fernwärme. (Urteil vom 27.6.07 VIII ZR 202/06).
Der Mietvertrag sah hinsichtlich der Betriebskostenumlage einen Verweis auf Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung vor. Darin war (war, weil seit 1.1.2004 gilt die Betriebskostenverordnung mit im Ergebnis gleichen Inhalt) unter Ziff. 4b und 5c die zulässige Belieferung von Fernwärme geregelt. Der BGH führt aus:
„Für die Berechtigung zur Umlegung von Betriebskosten genügt eine Verweisung im Mietvertrag auf die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. Berechnungsverordnung, sofern es sich nicht um „sonstige Betriebskosten“ im Sinne von Nr. 17 der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV handelt.“
Höhere Anforderungen sah der BGH für die Umstellung nicht. Auch die Umlage der in den Fernwärmegebühren enthaltenen Verwaltungskosten wie etwa der Unternehmergewinn sah der BGH als umlagefähig an.