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Keine Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis, Anforderungen an die Begründung

Die Berufung zum LG Hamburg gegen ein klageabweisendes Urteil des Amtsgerichtes war gemäß Urteil vom 12.3.08 nicht erfolgreich. Die Anfechtungsklage war abgewiesen worden, weil die Klagebegründungsfrist von 2 Monaten nicht eingehalten wurde. Der Antrag auf Fristverlängerung war vom Gericht negativ beschieden worden.

Das Gericht führte ferner aus, dass die zur Klage gereichten Anlagen zudem nicht als Klagebegründung reichen würden, weil der Kläger daneben darlegen müsse, warum er die angefochtenen Beschlüsse für rechtswidrig erachte.

Der Einwand des Klägers, er habe die Rechtslage nicht gekannt, wurde im Rahmen des gestellten Wiedereinsetzungsantrages nicht akzeptiert. Dem Kläger wäre es möglich gewesen, rechtlich korrekte Auskünfte einzuholen (ZMR 2008, 414).