Das OLG München untersagte einem Vermieter die Berufung auf eine Ende Dezember 2018 an seine Mieter mitgeteilte Modernisierungsankündigung für Mieterhöhungen nach § 559 BGB zu verwenden. Erfolgte diese allein aus dem Grund, sich die vorteilhaftere, bis zum 31.12.2018 geltende Rechtslage trickreich zu sichern (Stichwort 11% anstatt 8%), genüge diese für eine spätere Mieterhöhung nicht. Eine solche Absicht des Vermieters sei jedenfalls anzunehmen, wenn zwischen der Ankündigung und dem geplanten Beginn der Bauarbeiten mehr als 2 Jahre lägen; den Rechtstreit hatte ein Mieterverein als Musterfeststellungsklage geführt, OLG München, Urteil vom 15.10.2019, MK 1/19.