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Keine Verpflichtung des Vermieters zur Inspektion der Elektroanlagen

In einer Wohnung brannte es 2006, weil die Dunstabzugshaube der vom Vermieter gestellten Küche einen Kurzschluss hatte. Der Brand führte auch zu Schäden in den Nachbarwohnungen. Einer der Nachbarn nahm den Vermieter gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch, weil er die Elektroanlagen und Elektrogeräte keiner regelmäßigen Wartung unterzogen habe. Er hielt dies für pflichtwidrig.

Der BGH stellte im Urteil vom 15.10.08 (VIII ZR 321/07) eine abweichende Rechtsauffassung dar. Den Vermieter treffe aus dem Mietvertrag nicht die ungeschriebene Nebenpflicht, die Elektroanlagen regelmäßig einer Generalinspektion zu unterziehen.

Zwar habe der Vermieter die vertragliche Nebenpflicht, die Mietsache in einen verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Wenn ihm sonach bekannt werde, dass Mängel an der Mietsache entstanden seien, die eine Gefahr für die Mietwohnung eines Mieters darstellten, müsse der Vermieter die Gefahr unverzüglich beheben. Er müsse im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht aber keine regelmäßige Generalinspektion vornehmen. Die Klage des Mieters wurde daher letztinstanzlich abgewiesen.