Am 9.9.2011 kam es in einer Gewerbeimmobilie zu einem Wassereintritt aus Abwasserrohren. Der Vermieter ließ dies vier Tage später untersuchen. Es wurde ein Riss in der Leitung festgestellt. Der Vermieter erteilte keinen Reparaturauftrag. Am 21.9.2011 kam es zu einem erneuten Wassereinbruch mit Schäden beim Mieter. Der Vermieter berief sich auf die Haftungsbeschränkung im Mietvertrag (Haftung nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz). Das OLG Brandenburg gab dem Mieter Recht. Der unterlassene Reparaturauftrag war fahrlässig. Die Haftungsbeschränkung war unwirksam, weil der Gegenausschluss für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit fehlte (§§ 309 Nr. 7a, 307 BGB), OLG Brandenburg, Urteil vom 19.2.2019, 3 U 59/17.