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Keine Teilnahmemöglichkeit am autom. Grundbuchverfahren für WEG-Verwalter

Mit der Rechtsfrage, inwieweit ein WEG-Verwalter am automatisierten Grundbuchverfahren teilnehmen kann, hat sich das OLG Hamm im Beschluss vom 15.1.2008 (ZWE 2008, 130) auseinandergesetzt. Die Entscheidung betrifft ausdrücklich nicht das Recht des WEG – Verwalters nach § 12 Grundbuchordnung (GBO) Einsicht in das Grundbuch zu erhalten. Es geht vielmehr um die Frage, ob er quasi selbständig in ein elektronisch geführtes Grundbuch vollständig Einsicht nehmen darf. Der WEG-Verwalter im zugrundeliegenden Rechtsstreit war dieser Auffassung und berief sich auf die einschlägige Zulassungsregelung in § 133 Abs. 4 GBO. Er führte aus, dass er als WEG-Verwalter zu den Eigentümerversammlungen nur im Grundbuch eingetragene Eigentümer laden dürfe und vielfach von Verkäufen zu spät erfahre.

Es bestünde daher eine besondere Eilbedürftigkeit hinsichtlich kurzfristiger Einsichtnahmen in das Grundbuch, um den jeweils aktuellen Eigentümerbestand zu erfahren. Das OLG Hamm sah die gesetzlichen Voraussetzungen indessen nicht als gegeben an. Es komme nicht auf eine besondere Eilbedürftigkeit an; die gesetzliche Regelung wollte vor allem Unternehmen den Zugang zum automatisierten Grundbuchverfahren eröffnen, die eine Vielzahl von Grundbucheinsichten benötigten. Dies sei beim WEG-Verwalter nicht der Fall, so dass dieser weiterhin auf die übliche Einsicht nach § 12 GBO beschränkt sei.