Der Bundesgerichtshof hat sich im Urteil vom 10.7.2020 mit dem Verhältnis von Wirtschaftsplan und Abrechnung und den Rechtsfolgen einer erfolgreichen Beschlussanfechtung rechtlich auseinander gesetzt. Der Sachverhalt, der dem Streit zugrunde lag, ist schnell erzählt. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft in München beschloss 2012 die Jahresabrechnung 2011. Im Rechenwerk enthalten war eine Dachsanierung, deren Anteil für den später klagenden Wohnungseigentümer 2.440,00 € ausmachte. Unter Verrechnung des Wirtschaftsplans kam für den Eigentümer eine Nachzahlung von 1.434,86 € heraus. Der Wohnungseigentümer focht den Beschluss an, weil er die Auffassung vertrat, dass die Belastung mit den Kosten der Dachsanierung in der Abrechnung unzutreffend sei. Die Abrechnungsspitze bezahlte er nicht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragte einen Anwalt mit einer Mahnung. Daraufhin bezahlte der Wohnungseigentümer die Abrechnungsspitze nebst Zinsen (42,59 €) und Anwaltskosten (186,23 €). Nachfolgend gab das Amtsgericht seiner Beschlussanfechtungsklage hinsichtlich der Einzelposition Dachsanierung in der Einzelabrechnung statt. Der Wohnungseigentümer forderte daraufhin den Verwalter auf, die Abrechnungsspitze sowie die Anwaltskosten und Zinsen zu erstatten. Als dies nicht fruchtete, klagte er gegen die WEG. Das Amtsgericht wies seine Klage ab. Auf die Berufung wurde der Klage statt gegeben. Die Wohnungseigentümergemeinschaft legte daraufhin die vom Landgericht zugelassene Revision zum BGH ein.
Die fünf Karlsruher Bundesrichter entschieden im Urteil vom 10.7.2020, dass der Wohnungseigentümer keinen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich der Abrechnungsspitze habe. Noch richtig habe das Berufungsgericht angenommen, dass der Abrechnungsbeschluss mit dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts rückwirkend (ex tunc) ungültig geworden sei (vgl. BGH-Urteil vom 5.7.2019, V ZR 278/17 – ZIV 2020, 8). Die Änderung einer Einzelposition in einer Einzelabrechnung führe zudem zwangsläufig dazu, dass auch die positiven oder negativen Einzelsalden der anderen Abrechnungen hiervon tangiert würden (vgl. BGH-Urteil vom 11.5.2012, V ZR 193/11 – ZIV 2012, 47). Aus diesem Grunde müsste sich eine Beschlussanfechtungsklage zwingend gegen alle Einzelabrechnungen (und nicht nur gegen die des Anfechtungsklägers) richten (vgl. BGH-Urteil vom 3.6.2016, V ZR 166/15 – ZIV 2016, 76, BGH-Urteil vom 15.11.2019, V ZR 9/19 – ZIV 2020, 24).
Das führe allerdings nicht dazu, dass einzelne Wohnungseigentümer hierauf gründend einen bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft hätten.
Die einzelnen Positionen der Abrechnung (hier insbesondere: Dachsanierung) stellten unselbständige Rechnungsposten dar, auf die keine Leistungen der Wohnungseigentümer erfolgten. Diese zahlten vielmehr nur auf eine negative Abrechnungsspitze. Mit der bereicherungsrechtlichen Rückforderung könnten daher ersichtlich die Fehler in der Abrechnung nicht behoben werden. Während der Fehler (Dachsanierung) einen Umfang von 2.440,00 € hatte, belief sich die Abrechnungsspitze nur auf 1.434,86 €. Die Differenz hängt von den Zufälligkeiten der Bemessung des Wirtschaftsplans ab. Auch im Verhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern führte die Annahme eines Ausgleichsanspruchs zu zahlreichen Korrekturzahlungen vom Verband an die Eigentümer und auch von Eigentümern an den Verband („Fülle von Einzelkondiktionen“). Die erforderliche Korrektur könne daher nicht über Ausgleichszahlungen erfolgen, sondern nur über das Abrechnungssystem an sich.
Werde die Jahresabrechnung ganz oder teilweise für unwirksam erklärt, könnten einzelne Wohnungseigentümer daher keine Rückzahlung verlangen, sondern hätten stattdessen nur einen Anspruch auf Erstellung einer neuen, richtigen Abrechnung gegen den Verwalter. Von den übrigen Miteigentümern könnten sie die Beschlussfassung über eine neue, richtige Abrechnung verlangen (§ 21 Abs. 4 WEG). Erfolge die Beschlussfassung nicht, könne der Wohnungseigentümer eine Beschlussersetzungsklage erheben (§ 21 Abs. 8 WEG).
Des Weiteren bestehe kein Anspruch auf Erstattung der bezahlten Anwaltskosten und der Zinsen. Entgegen der Annahme entfalle nicht wie bei der Aufrechnung rückwirkend der Zahlungsverzug. Der Grund hierfür ergebe sich aus § 16 Abs. 2 WEG und der dort niedergelegten Finanzausstattungspflicht der Wohnungseigentümer. Aus ihr ergäbe sich nicht nur, dass Wohnungseigentümer im Grundsatz weder Zurückbehaltung noch Aufrechnung gegen Hausgeldansprüche erklären könnten (vgl. BGH-Urteil vom 1.6.2012, V ZR 171/11 – ZIV 2012, 43). Damit werde nämlich der Zweck verfolgt, die finanziellen Mittel zur Bewirtschaftung der Wohnanlage sicher zu stellen. Die Sicherungsfunktion würde beeinträchtigt, wenn die Beitragspflicht bei einer erfolgreichen Beschlussanfechtung rückwirkend entfiele. Aussichtsreiche Beschlussanfechtungen führten dann möglicherweise dazu, dass Wohnungseigentümer ihre Zahlungen einstellten und hierdurch die Zahlungsfähigkeit des Verbandes gefährdet werde. Die Zahlungsverpflichtung bleibe daher bestehen, was auch die verzugsbedingt aufgewendeten Kosten der WEG zur Durchsetzung der Forderung beträfe, V ZR 178/19.