Seit dem Inkrafttreten der WEG-Novelle ist die WEG in § 10 Nr. 2 WEG bei der Verteilung des Versteigerungserlöses privilegiert. Die Rechtspflegerin beim AG Neuss sah kein Rechtsschutzbedürfnis für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, um die vorrangigen Ansprüche der WEG zu sichern.
Diese würden in Rangklasse 2, die Zwangssicherungshypothek aber nur in Rangklasse 4 eingetragen werden. Es trete mithin keine Verbesserung der rechtlichen Situation ein, weshalb das Rechtsschutzinteresse verneint wurde. (Beschluss vom 14.5.08, NZM 2008, 691).