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Keine ordnungsgemäße Verwaltung bei 40% billigerer Verwalterkonkurrenz

Eine schwierige Entscheidung traf das OLG München zu Konkurrenzpreisen. Zur WEG-Versammlung stand die Wahl eines Verwalters an. Die bisherige Verwaltung stellte sich erneut zur Wahl. Ferner wollten sich verschiedene andere Unternehmen als Verwalter bewerben. Durch Ordnungsbeschluss wurde mehrheitlich bestimmt, dass sich die anderen Verwalter nicht vorstellen sollten. Die amtierende Verwalterin wurde daraufhin durch Beschluss erneut bestellt.Einer der Eigentümer focht den Beschluss an.

Das OLG München erachtete in der Entscheidung vom 7.9.2007 (WuM 2007, 589) die Verhinderung der übrigen Bewerber ihr Unternehmen zur Wahl vorzustellen nicht als rechtserheblich. Beachtlich wurde dieser Vorgang nur deshalb, weil der amtierende Verwalter 14,31 netto je Wohnung und Monat berechnete, andere Bewerber jedoch bis zu 10,00 € bzw. 10,80 € boten. Das Beschwerdegericht verwies die Sache mit der Maßgabe zurück, zu prüfen, ob es einen sachlichen Grund für die höhere Entlohnung gäbe. Denn die Entrichtung überhöhter Entgelte widerspräche ordnungsgemäßer Verwaltung.