Ein Wohnungseigentümer in Hamburg führte eine Instandsetzung an den Fenstern seiner Wohnung durch. Aufgrund der Regelung in der Gemeinschaftsordnung war er überzeugt, dass er hierfür zuständig sei. Nach der Entscheidung des BGH vom 2.3.2012 (V ZR 174/11 – ZIV 2012, 31), forderte er die investierten 5.500 € vom Verband klageweise zurück und verlor durch alle Instanzen. Der V. Zivilsenat führte aus, dass weder Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 687 BGB), noch Bereicherungsrecht (§ 812 BGB) eine Anspruchsgrundlage böten, da die Regelungen des WEG zur Instandsetzung (§ 21 Abs. 4 und 5 WEG) den Regelungen aus dem BGB vorgingen. Eine Kostenerstattung komme daher – von den Fällen der Notgeschäftsführung abgesehen – nicht in Betracht. Das gelte auch, wenn die Maßnahme dringend geboten sei und der Eigentümer in der irrigen Annahme handele, hierzu verpflichtet zu sein. Die übrigen Eigentümer hätten einen Anspruch auf finanzielle Planungssicherheit und dürften nicht für abgeschlossene Maßnahmen in der Vergangenheit finanziell herangezogen werden, Urteil vom 14.6.2019, V ZR 254/17.