Die Verwalterin hatte für eine Fensterinstandsetzung ein Angebot über knapp 7.000 € vorliegen und lud damit zur Eigentümerversammlung. Dort wurde per Beschluss der Verwalterin aufgegeben, zwei Alternativangebote einzuholen und den günstigsten Handwerker zu beauftragen. Das Landgericht Aurich führte im Berufungsurteil vom 9.3.2018 aus, dass der Beschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspräche und daher unwirksam sei. Die Wohnungseigentümer hätten die Entscheidung über die Auswahl des Handwerkers nicht delegieren dürfen. Es liege eine unzulässige Kompetenzverlagerung von der Eigentümerversammlung auf den Verwalter vor, 4 S 5/17, ZMR 2019, 628.