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Keine Inanspruchnahme des Miteigentümers bei alternativer Ersatzmöglichkeit

Mit einer versicherungsrechtlichen Frage im Zusammenhang mit Wohneigentum sah sich der BGH im Verfahren mit dem Aktenzeichen V ZR 62/06 (Urteil vom 10.11.2006) konfrontiert. Ein Wohnungseigentümer hatte leicht fahrlässig einen Wasserschaden verursacht, bei dem Wasser aus der Waschmaschine lief und die darunter befindliche Wohnung und Gemeinschaftseigentum beschädigte. Es entstand ein Sachschaden von rund 62.000 €. Der Kläger verlangte von seinem Miteigentümer Ersatz seines Schadens. Der Beklagte verfügte zwar über eine private Haftpflichtversicherung. Er wandte jedoch ein, dass der Mitgemeinschafter die in der WEG abgeschlossene Gebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen habe.

Der BGH stimmte dem im Ergebnis zu. Die Wohnungseigentümer seien im Rahmen der Gemeinschaftsordnung schuldrechtlich miteinander besonders verbunden. Hieraus ergäben sich besondere Treue- und Rücksichtnahmepflichten.

Zu beachten sei auch, dass die Gebäudeversicherung von einer Wohnungseigentümergemeinschaft in der berechtigten Erwartung abgeschlossen würde, dass ihren Mitgliedern die versicherten Risiken abgenommen und ihnen unerquickliche Auseinandersetzungen erspart blieben.

Nähme der Geschädigte dennoch den Schädiger in Anspruch, werde dieser in seiner berechtigten Erwartung enttäuscht, als Gegenleistung für die auch von ihm anteilig über das Hausgeld gezahlte Versicherungsprämie im Schadensfall einen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben. Nähme dann der Geschädigte gleichwohl den Schädiger in Anspruch, könne er die Leistung über § 242 BGB (Treu und Glauben) verweigern.

Der Kläger wandte ein, dass die Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung mittlerweile wohl an der Versäumung der Ausschlussfrist nach § 12 VVG scheitere. Diesen Einwand ließ der 5. Zivilsenat jedoch nicht gelten, weil es sich insoweit um eine Obliegenheitsverletzung handele, die einen Anspruch des Klägers nicht begründen könne. Letztlich wird der Kläger darauf verwiesen, dass er die in § 12 VVG normierte Klagefrist hätte einhalten müssen und dies nicht zu Lasten des Beklagten gehen könne.