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Keine Aufspaltung der Zuständigkeit in der Berufungsinstanz

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.2.2020 darf es bei der Berufungseinlegung nicht zu einer Aufspaltung der Zuständigkeiten kommen, etwa weil ein Teil des Rechtsstreits keine Wohnungseigentumssache nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG sei.

Dann sei die Berufung einheitlich an dem WEG-Berufungsgericht zu verhandeln, § 72 Abs. 2 GVG. Eine entsprechende Entscheidung habe der BGH bereits mit Beschluss vom 3.7.2014 gefasst (V ZB 26/14), wenn auf Beklagtenseite nicht nur Wohnungseigentümer beteiligt seien, V ZR 17/19.