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Keine Änderung der Zuständigkeit durch Verkauf

Die Wohnungseigentümer verklagten ihren Nachbarn auf Bezahlung von Schadensersatz wegen eines Wasserschadens, der in der über ihnen liegenden Wohnung entstanden war. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das nach § 72 Abs. 2 GVG für WEG-Sachen zuständige Berufungsgericht hielt sich nicht für zuständig, weil die Kläger ihre Wohnung schon vor Rechtshängigkeit verkauft hatten und daher keine Wohnungseigentümer mehr seien. Der BGH verwarf diese Rechtsansicht im Versäumnisurteil vom 13.12. 2019.

Es läge eine Wohnungseigentumsstreitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG über Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander vor. Die Bestimmung sei weit auszulegen. Die Vorschrift sei gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen, V ZR 313/16. Anmerkung: Zur Zuständigkeit im Rahmen der Beschlussfassung in Bezug auf einen Rechtsstreit siehe auch: „Zur prozessualen Vertretungsmacht des WEG-Verwalters“.