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Kein wirksamer Gewährleistungsausschluss bei umfassender Sanierungsverpflichtung

Der BGH führt seine Rechtsprechung zur unwirksamen Gewährleistungsbeschränkung bei Mangelgewährleistung fort (vgl. BGH zum Rücktrittsausschluss in ZIV 2006, 92). Im Urteil vom 26.4.07 verwarfen die Richter des VII. Senates einen Gewährleistungsausschluss in einem Bauträgerkaufvertrag. (VII ZR 210/05)

Die WEG hatte als Verband gegen den Bauträger wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum geklagt. Der Bauträger verteidigte sich mit einem vereinbarten Ausschluss der Gewährleistung hinsichtlich der Altbauteile der Immobilie, die von der Sanierung ausgenommen waren.

Der BGH erklärte diesen Ausschluss für unwirksam und führte aus, dass die vertraglich vereinbarte Erbringung von Leistungen wie neue Wärmeschutzfassade, Wärmedämmung, Kellerdecke, teilweise neue Fenster und Rollläden, neue Eingangstüren, neu zu errichtender Balkon, zusätzliches WC, Erneuerung der Dachentwässerung,

neue Treppenhaustürelemente, Überarbeitung der Heizungstechnik, Einbau neuer Steigleitungen für Wasser, Modernisierung der Bäder, Innenanstricharbeiten, Wärmeschutzmaßnahmen und Überarbeitung der Böden sowie die Herstellung zweier weiterer Geschosse auf den bestehenden Etagen derart umfassend sei, dass der unbefangene Betrachter von einem Aufwand ausgehe, der einer Neuherstellung gleich käme.

Unbeachtlich sei, dass durch die Umbau- und Renovierungsarbeiten nicht in den die Gebäude bautechnisch prägenden Baubestand wie Fundamente, Außenwände und Geschossdecken eingegriffen worden sei.

In der Folge haftete der Bauträger für die Mängel am Gemeinschaftseigentum – hier einer Korrosion an den Wasserleitungen des Objektes, entgegen seiner vertraglichen Gestaltung.