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Kein Wegerecht qua Gewohnheitsrecht

Zwei benachbarte Eigentümer im Landgerichtsbezirk Aachen stritten um die Nutzung einer gemeinsam genutzten Grundstückseinfahrt, die im Alleineigentum eines der beiden Nachbarn stand. Der Eigentümer kündigte die weitere Nutzungsbefugnis auf und untersagte seinem Nachbarn die weitere Nutzung und begann eine Toranlage zu installieren. Der Nachbar klagte, weil er die Grundstückseinfahrt schon seit über 30 Jahren nutzen würde.

Der V. Zivilsenat beim BGH entschied mit Urteil vom 24.1.2020, dass es kein Gewohnheitsrecht für die Nutzung eines Grundstücks gibt. Der Senat verwies den Rechtsstreit zurück, um vom Berufungsgericht alternativ klären zu lassen, ob ein Notwegerecht besteht, Urteil vom 24.1.2020, V ZR 155/18.