Kein Teilurteil auf Räumung darf nach dem Urteil des BGH vom 12.12.07 ergehen, wenn gleichzeitig der rückständige Teil des Mietzinses eingeklagt wurde (VIII ZR 269/06). Die Richter führen in ihrem Urteil aus, dass ein Teilurteil nur dann zulässig sei, wenn ausgeschlossen ist, dass unterschiedliche Entscheidungen in Bezug auf dieselbe Vorfrage ergingen.
Genau das sei aber der Fall, wenn man Zahlungs- und Räumungsklage verbinde. Der Zahlungsrückstand sei auch Vorfrage für den Räumungsanspruch, wenn der Zahlungsrückstand als wichtiger Grund für die Kündigung herangezogen würde.