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Kein Aufwendungsersatzanspruch des Mieters bei Veränderungen im eigenen Interesse

Mit Verwendungsersatzansprüchen des Wohnraummieters setzt sich das Urteil des BGH vom 13.6.07 aus einander (VIII ZR 387/04). Die Mieter hatten ein Einfamilienhaus in Görlitz angemietet und im Laufe des Mietverhältnisses Bäume und Sträucher gepflanzt. Diese waren bei Beendigung des Mietverhältnisses bereits so stark gewachsen, dass eine Umpflanzung unmöglich war. Sie verlangten vom Vermieter Aufwendungsersatz für die Pflanzen nach §§ 539 Abs. 1, 670, 683 BGB. In der mietrechtlichen Norm wird auf die Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag verwiesen.

Danach kann man Ersatz für Aufwendungen verlangen, wenn die Geschäftsführung ohne Auftrag erfolgte, aber dem mutmaßlichen Willen des anderen entsprach.

Der BGH lehnte einen Anspruch des Mieters ab. Nach dem Mietvertrag sei ihm die Gestaltung der Freiflächen überlassen gewesen. Eine interessengerechte Auslegung dieser Regelung führe zu dem Ergebnis, dass der Mieter zumindest was die Änderung der Freiflächen durch Bepflanzung betrifft, in der Gestaltung frei sei, aber im Gegenzug auch keinen Aufwendungsersatz verlangen könne.