Mit einer weiteren Presseerklärung macht der BGH auf ein interessantes Urteil zur Mieterhöhung aufmerksam (Urteil vom 23.5.07 – VIII ZR 138/06). Ein Mieter hatte 2004 mit einem Quadratmeterpreis von 4,00 €/qm eine vergleichsweise günstige Wohnung angemietet. Der ortsübliche Mietzins lag zu dieser Zeit bei 4,60 €. Der Vermieter verlangte später Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 4,26 €/qm.
Die ortsübliche Miete hatte sich bis dato nicht verändert. Der Mieter meinte, dass das vereinbarte – günstige – Verhältnis von vereinbarter Miete und ortsüblicher Miete aufrechterhalten werden müsse und er aufgrund des Mietvertrages hierauf einen Anspruch habe.
Dem erteilte der BGH eine Absage. Das Vergleichsmietensystem solle es dem Vermieter ermöglichen, eine am Markt orientierte, die Wirtschaftlichkeit der Vermietung regelmäßig sicherstellende Miete zu erzielen. Dies träfe auch auf den Vermieter zu, der bei Anmietung eine besonders günstige Miete anböte. Der Mieter müsse daher von vorneherein damit rechnen, dass die Miete stufenweise bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angepasst werde, soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart sei.