Das OLG München legte dem BGH eine Rechtsfrage zur Entscheidung vor, weil es von einer Entscheidung des OLG Hamm inhaltlich abweichen wollte. Unklar war dabei, nach welchem Verteilungsschlüssel die Kosten für den Kabelanschluss umzulegen seien. Der BGH entschied, wie es nicht anders zu erwarten war.
Die Kosten sind nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel der jeweiligen Gemeinschaftsordnung, und wenn diese keinen allgemeinen Schlüssel vorsehe, nach Miteigentumsanteilen umzulegen. Das gelte auch, wenn der Kabelanschlussbetreiber seine Gebühren selbst nach einem anderen Schlüssel (Objekte) berechnet. (Beschluss vom 27.9.2007) (V ZB 83/07)