Mit der Höhe des Zurückbehaltungsrechtes wegen Mängel setzt sich das Urteil des BGH vom 6.12.07 auseinander. Streitig war, ob die Einrede nach § 641 BGB vom Bauherrn ordnungsgemäß erhoben war. Danach kann der Bauherr (Besteller) eine Zurückbehaltung in Höhe des mindestens 3-fachen der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten geltend machen. Der Bauunternehmer war der Auffassung, dass der Bauherr auch die Höhe der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten darlegen müsse, wenn er dieses Leistungsverweigerungsrecht geltend mache.
Dem erteilte der BGH eine Absage. Es sei vielmehr Aufgabe des Bauunternehmers zu beweisen, dass der gewählte Druckzuschlag zu hoch gewählt sei, weil die Mangelbeseitigungskosten sehr viel geringer seien als sein Anspruch auf Restwerklohn. Auch die Regelung in § 17 Nr. 8 VOB/B stünde der Zahlungsverweigerung nicht entgegen. Danach dürfe der Auftraggeber der ohne anderslautende Vereinbarung Gewährleistungssicherungen nach 2 Jahren zurückzugewähren hat die Rückgabe in Ansehung von Mängeln verweigern. (VII ZR 125/06)