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Hinweispflicht für Verwalter auf Förderprogramme

Nach Ansicht des LG Mönchengladbach (Urteil vom 29.9.06 – NZM 2007, 416) trifft den WEG Verwalter hinsichtlich bestehender Fördermöglichkeiten eine Hinweispflicht, bei deren Verletzung er sich haftbar macht.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Verwalter zwar über seine Hauszeitung über Fördermöglichkeiten bei der Umstellung der Heizungsanlage auf Gas informiert, weitere Maßnahmen in diese Richtung jedoch unterlassen. Das Landgericht sah eine Haftung aus positiver Forderungsverletzung des Verwaltervertrages.

Der Verwalter habe nicht ausreichend und umfassend bei der Herbeiführung der notwendigen Beschlüsse über die Fördermöglichkeit informiert. Als Sorgfaltsmaßstab sei diejenige Sorgfalt anzusetzen, die jeder Hauseigentümer für sich selbst anwenden würde. Dem habe der Verwalter nicht genügt. Indessen erkannte das Gericht zudem, dass diesen Sorgfaltsmaßstab auch die Eigentümer verletzt hatten. Ihnen wurde daher ein schadensminderndes Mitverschulden von 50% angerechnet, so dass der Verwalter nur die andere Hälfte des Schadens bezahlen musste.