Käufer einer Eigentumswohnung streiten häufig mit dem Bauträger um die letzte Kaufpreisrate, die Fertigstellungsrate (3,5 % des Kaufpreises), weil es noch Mängel in der Wohnanlage gibt. Bauträger versuchen immer wieder rechtliche Hürden der MaBV durch vertragliche Gestaltungen zu beseitigen. Eine dieser Hürden stellt die Fertigstellungsrate dar, die mit einer sogenannten Hinterlegungsklausel entschärft werden soll. Danach soll die Fertigstellungsrate vor der Übergabe des Kaufgegenstandes auf ein zuvor festgelegtes Notaranderkonto eingezahlt werden.
Das Oberlandesgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 16.7.2020, dass die Klausel nach § 309 Nr. 2a BGB unwirksam ist. Sie schränke die Leistungsverweigerungsrechte des Käufers ein, was nach der gesetzlichen Regelung unzulässig sei.
Beim Vorliegen von Mängeln müsste der Käufer auf Freigabe der einbezahlten Gelder klagen anstatt einfach zur Durchsetzung seiner Ansprüche die weitere Bezahlung zu verweigern.
Auch im zugrundeliegenden Fall hatte der Käufer auf Rückzahlung der bezahlten Fertigstellungsrate geklagt, weil es unstreitig noch wesentliche Mängel in der Wohnanlage gab. Der Hamburger Senat führte auch aus, dass dem Bauträger die Arglisteinrede (arglistig handelt, wer etwas herausverlangt, was er sogleich wieder herausgeben müsste) nicht zur Seite stünde, weil aufgrund der Mängel die Fertigstellungsrate nicht zur Bezahlung fällig sei, 8 U 61/19.