Der BGH hat die für Vermieter restriktive Entscheidung des LG Düsseldorf zur Individualisierung von Mietansprüchen im Mahnbescheid aufgehoben (vergleiche ZIV 2007, Seite 42).
Vor dem LG Düsseldorf verteidigte sich ein Wohnraummieter mit einer Verjährungseinrede erfolgreich gegen die Schadensersatzklage seines Vermieters. Dem streitigen Verfahren vorausgegangen war ein Mahnbescheid, gegen den der Mieter Widerspruch eingelegt hatte. Als Anspruchsgrund wies der Mahnantrag folgende Formulierung auf: „Mietnebenkosten – auch Renovierungskosten gem. Aufforderungsschreiben vom 19.3.04 für Wohnung in 40215 Düsseldorf“. Das Gericht folgte der Argumentation des Beklagten, wonach der Mahnbescheid die nach sechs Monaten eintretende Verjährung von Schadensersatzansprüchen gem. § 548 BGB nicht verhindert habe. Zum einen sei die Wohnung nicht hinreichend individualisiert. Auch sei nicht klar, welche Ansprüche mit dem Mahnbescheid geltend gemacht werden sollten. Zwar seien verschiedene Ansprüche im Aufforderungsschreiben geltend gemacht worden, dabei handele es sich jedoch nicht um „Mietnebenkosten“.
Zum anderen sei nicht erkennbar, dass mit „auch Renovierungskosten“ auch Schadensersatzforderungen hinsichtlich einzelner Beschädigungen gemeint sein sollen. Der verklagte Mieter hätte daher nicht erkennen können, welche Forderungen gegen ihn geltend gemacht würden. Der Mahnantrag könne daher wegen Unbestimmtheit den Verjährungseintritt nicht verhindern. Die Kammer ließ die Revision zum BGH zu; sie ist auch eingelegt worden. (Urteil vom 25.1.07, NZM 2007, 599)
Der BGH vertrat nun im Urteil vom 23.1.2008 (VIII ZR 46/07) die Auffassung, dass die rechtlich unkorrekte Einordnung des Anspruchsgrundes unerheblich sei. Die Ansprüche seien auch durch die ungenaue Angabe der Mietwohnung hinreichend individualisiert, weil nur ein Mietverhältnis zwischen den Prozessparteien bestand. Durch die Bezugnahme auf das Schreiben vom 19.3.04 könne der Mieter erkennen, welche Ansprüche an ihn herangetragen würden.