Die Mieter mieteten 2003 eine Wohnung in Berlin an. Im Mietvertrag wurde die Betriebskostenlast im Umfang von Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung auf die Mieter umgelegt. Die von der Vermieterin für das Jahr 2016 erstellte Betriebskostenabrechnung enthielt u.a. eine Notdienstpauschale in Höhe von 1.199,52 €. Diese Kosten enthielten das Entgelt des Hausmeisters für seine Notdienstbereitschaft bei Störungsfällen wie Stromausfall, Heizungsausfall oder Wasserrohrbruch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten. Auf die Mieter entfiel hierauf ein Anteil von 102,84 €.
Als die Mieter insoweit die Bezahlung verweigerten, klagte die Vermieterin. Sie verlor durch alle Instanzen. Im Urteil vom 18.12.2019 führte der VIII. Zivilsenat aus, dass es sich bei der Notdienstpauschale nicht um umlagefähige Betriebskosten handele. Diese Kosten unterfielen nicht den „Kosten des Hauswarts“ nach Nr. 14 der Anlage 3 zu § 27 der II. BV.. Die herrschende Rechtsprechung beurteilt diese Rechtsfrage konträr. Sie meint, die Notdienstbereitschaft erfolge im Interesse des Mieters, weil diese dazu diene, die vom Mieter eingebrachten Sachen vor Schäden z.B. durch Strom- oder Heizungsausfall oder einem Wasserrohrbruch zu schützen. Diese Beurteilung sei indessen nicht zutreffend, so der Zivilsenat in den Urteilsgründen. Die Bereithaltung für die Entgegennahme von Mängel-, Havarie-, Schadens- und Notfallmeldungen mit der darauffolgenden Veranlassung von Reparaturmaßnahmen sei keine allgemeine Kontroll- und Überwachungstätigkeit, sondern vielmehr eine Verwaltungsmaßnahme.
Auch könne es für die Einordnung der Tätigkeit nicht darauf ankommen, ob sie innerhalb oder außerhalb der üblichen Geschäftszeiten erledigt werde. Schließlich sei es für die Bewertung, ob Betriebskosten vorlägen unerheblich, ob sie (auch) im Interesse des Mieters erfolgten.
Der Einwand der Vermieterin, eine Rufbereitschaft außerhalb üblicher Geschäftszeiten finde sich regelmäßig auch in anderen Wartungsverträgen für technische Einrichtungen eines Mietobjektes (etwa Wartungsverträge für Heizung, Aufzug, Klimaanlage, Hauselektrik), die umgelegt werden könnten, überzeugten den Mietrechtssenat nicht. Vielmehr folgte hierauf nur der Hinweis, dass Wartungsverträge möglicherweise auch Kostenbestandteile enthielten, die nicht den Betriebskosten zugeordnet werden könnten. Einzig die Notrufbereitschaft für einen Personenaufzug nehme insoweit eine Sonderstellung ein. Dessen Kosten seien nach Nr. 7 der Anlage 3 zu § 27 II. BV (ab. 1.1.2004 § 2 Nr. 7 BetrkV) umlagefähig. Diese Umlagefähigkeit habe der Gesetzgeber angeordnet, da der Aufzugbetreiber durch § 2 Abs. 3 der BetrSichV angehalten sei, eine Notrufmöglichkeit im Fahrkorb vorzusehen, damit bei einem Ausfall des Aufzugs Befreiungsmaßnahmen in angemessener Zeit durchgeführt werden könnten, VIII ZR 62/19.