Mit den Rechtsfragen rund um die Insolvenz des Wohnungseigentümers setzte sich der OLG Düsseldorf im Beschluss vom 28.4.2006 (ZMR 2007, 204) auseinander. Bei der Insolvenz eines Wohnungseigentümers stehen stets nicht immer leicht zu klärende Abgrenzungsfragen hinsichtlich der zu erfüllenden Pflichten im Raume. Hier schafft die Entscheidung des OlG Düsseldorf einige Klarheit. Danach sind Hausgelder vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zu beachten ist hier jedoch, dass ein Regelinsolvenzverfahren vorlag – beim Verbraucherinsolvenzverfahren ist der maßgebliche Zeitpunkt die Insolvenzantragstellung) fällig wurden Altmasseverbindlichkeiten. Sie können nur zur Tabelle angemeldet werden.
Alle danach fällig werdenden Wohngelder sind Neumasseverbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter vollständig zu bezahlen hat. Zahlt er nicht, können die Forderungen gerichtlich gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Er kann sich seiner Zahlungspflicht entledigen, wenn er Massearmut anzeigt, § 208 InsO. Die danach fällig werdenden Hausgelder sind sogenannte Neumasseverbindlichkeiten. Diese sind wiederum vom Insolvenzverwalter zu erfüllen. Er kann dann noch die sogenannte weitere Masseunzulänglichkeit anzeigen. In einem solchen Fall muss er jedoch auch darlegen können, warum für ihn die Masseunzulänglichkeit nicht absehbar war, will er eine Haftung vermeiden.