Der BGH hat mit Urteil vom 25.9.2020 die maßgeblichen von ihm in der Rechtsprechung formulierten Grundsätze zur Erstellung einer Hausgeldabrechnung nochmals aufgearbeitet. Dabei stellte er ergänzend fest, dass der Verwalter im Rahmen seines Ermessens die Einnahmen und Ausgaben mehrerer unterhaltender Gemeinschaftskonten nicht zusammenfassen müsse.
Er könne auch kontenbezogen abrechnen. Bei dieser Darstellungsform müssten aber Kontenüberträge mitgeteilt und als nicht abrechnungsrelevant gekennzeichnet werden, V ZR 80/19.