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Hausanschlussgebühren auch bei Wiederanschluss

Mit der Frage, ob ein Neuanschluss im Sinne von § 10 Abs. 4 Nr. 1 AVBWasserV auch ein Wiederanschluss sein kann, setzte sich der BGH in seinem Urteil vom 28.2.07 auseinander. Nach der Regelung hat ein Anschlussnehmer die Kosten für den Neuanschluss seines Hauses an die öffentliche Wasserversorgung zu bezahlen. Mit den laufenden Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung darf er dagegen nicht mehr belastet werden. Diese Kosten sind in Wassergebühren enthalten.

Im streitigen Fall hatte ein Hauseigentümer nach Erwerb der betreffenden Immobilie den Wiederanschluss beantragt. Nach Auffassung des BGH war aufgrund der jahrelangen Unterbrechung (es bestand kein Anschluss- und Versorgungszwang des Klägers) ein Neuanschluss hergestellt, gerade weil dieser nicht mehr den technischen Erfordernissen entsprach und der Immobilieneigner ohne Anschluss auch nicht vom Instandhaltungsanspruch des Anschlusses Gebrauch gemacht hatte (VIII ZR 156/06)