
Der Bauträger hatte einen Architekten eingesetzt, um Bautenstandsberichte zu erstellen. Diese wurden wiederum verwendet, um den Eintritt der Fälligkeit der Kaufpreisraten für die zu erstellenden Wohnungen nachzuweisen. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Bautenstandsberichte fehlerhaft waren. Ihnen war nicht zu entnehmen, dass die Immobilie erhebliche Mängel aufwies und im Übrigen auch nicht baugenehmigungskonform errichtet wurde. Die Kläger nahmen daraufhin den Architekten gesamtschuldnerisch neben dem Bauträger auf Schadensersatz gerichtlich in Anspruch. Sie führten aus, dass sie bei korrekten Bautenstandsberichten bereits nach der ersten Rate ihre Zahlungen eingestellt hätten.
Der BGH stellte im Urteil vom 25.9.08 fest, dass den Käufern möglicherweise tatsächlich ein Schadensersatzanspruch zustehe (VII ZR 35/07).
Zwar gäbe es keine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen den Käufern und dem Bauträger. Dies sei jedoch unschädlich, da die Kläger in den Schutzbereich des Vertrages zwischen Bauträger und Architekten einbezogen seien. Dies ergebe sich aus der Vereinbarung, wonach die Bautenstandsberichte zumindest auch dazu bestimmt waren, sicherzustellen, dass Ratenzahlungen nur erfolgten, wenn der für deren Fälligkeit vereinbarte vertragsgemäße Bautenstand erreicht war.
Das Berufungsgericht hatte sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Bautenstandsberichte auch in schuldhaft vorwerfbarer Weise vom Architekten falsch erstellt worden waren. Der BGH hat daher den Rechtsstreit zurückverwiesen. Vom Ausgang dieser Feststellung wird dann abhängen, ob der Architekt den Käufern gegenüber haftet.