Der Bundesgerichtshof kassierte eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/M., weil das Gericht eine umfassende Prüfung des Sachverhalts unterlassen hat. Die Vermieter hatten einer siebenköpfigen Familie wegen Eigenbedarfs das Mietverhältnis ordentlich gekündigt. Diese widersprachen der Kündigung nach § 574 BGB, weil sie nicht in der Lage seien, zu angemessenen Konditionen Ersatzwohnraum zu beschaffen. Die Feststellungen im Urteil hierzu genügten den Mietrichtern beim BGH nicht. Ein Ersatzwohnraum müsse nicht exakt dem vorherigen Wohnraum entsprechen.
Er müsse nur für die Lebensführung und die finanziellen Lebensverhältnisse angemessen sein.
Dabei sei auch zu berücksichtigen, ob ggf. erstmals oder im höheren Umfang Sozialleistungen in Anspruch genommen werden könnten. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene unbefristete Fortsetzung des Mietsverhältnisses komme regelmäßig nicht in Betracht. Vielmehr sei eine Befristung vorzusehen. Zur weiteren Aufklärung der finanziellen Möglichkeiten und Nachweis der genügenden Bemühungen, Ersatzwohnraum zu finden, verwies der VIII. Zivilsenat beim BGH den Rechtsstreit zurück nach Frankfurt/M., Urteil vom 11.12.2019, VIII ZR 144/19.