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Gültige Schallschutzregelungen in Doppelhaushälfte

Mit den anzuwendenden Schallschutzgrenzwerten in einer Doppelhaushälfte setzte sich der BGH im Urteil vom 14.6.07 (VII ZR 45/06) auseinander. Ein Käufer einer Doppelhaushälfte klagte Mangelbeseitigung mittels Durchsägens der Haushälften ein, weil der Schallschutz nicht ausreichend sei. Er stellte dabei fest, dass der Spalt zwischen beiden Haushälften teilweise unter den geforderten 3 cm läge und die Bodenplatte nicht getrennt worden sei, so dass im Ergebnis die Schallgrenzwerte im ganzen Haus mit Ausnahme des Wohnzimmers nicht eingehalten würden. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits durch die Instanzen war insbesondere streitig, welche Normen einzuhalten seien. Der Unternehmer führte aus, dass die nach DIN 4109 vorgegebenen Grenzwerte einzuhalten seien. Das Berufungsgericht führte aus, dass nicht ersichtlich sei, dass die DIN 4109 nicht den Stand der Technik wiedergebe.

Dieser Argumentation erteilte der BGH eine Absage. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Nachbesserung, wenn die Doppelhaushälfte mit einem Fehler behaftet sei, der den Wert oder die Tauglichkeit zum gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebe oder mindere. Welcher Schallschutz geschuldet sei, sei daher nicht eine Frage der Einhaltung von DIN 4109, sondern sei im Wege der Ermittlung zu bestimmen. Die DIN 4109 stelle insoweit eine Mindestanforderung dar. DIN-Normen seien keine Rechtsnormen, sondern nur private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. DIN-Normen könnten daher die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben. Die Anforderungen an den Schallschutz unterlägen wie alle anderen technischen Anforderungen einer dynamischen Veränderung.

Sie orientierten sich einerseits an den aktuellen Bedürfnissen der Menschen nach Ruhe und individueller Abgeschiedenheit in den eigenen Wohnräumen. Andererseits hängten sie von den Möglichkeiten des Baugewerbes und der Bauindustrie sowie den wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsparteien ab.

Weitere Qualitätsanforderungen könnten sich aus dem Vertragstext und aus erläuternden und präzisierenden Erklärungen, den Umständen und konkreten Verhältnisses seines Bauwerks, seines Umfeldes und dem qualitativen Anspruch des Gebäudes ergeben. Allein hieraus würden sich im Ergebnis regelmäßig Anforderungen an den Schallschutz ergeben, die deutlich höher lägen.

Auch im zugrundeliegenden Fall gab es Erklärungen des Unternehmers, die auf einen erhöhten Schallschutz hindeuteten, die das Gericht nicht nur als Anpreisungen werten wollte. Ferner stellte der Senat fest, dass der Unternehmer bei einwandfreier, den Regeln der Technik entsprechender Ausführung die damit erzielbaren Schallschutzwerte schulde, auch wenn die konkrete Ausführung die Grenzwerte erfüllen würden. Der Senat verwies daher die Streitsache zurück an das Berufungsgericht mit der Anweisung zu prüfen, ob sich hieraus nicht möglicherweise die Verpflichtung für den Unternehmer ergäbe, die Doppelhaushälfte durchzusägen.

Die Möglichkeit, unverhältnismäßige Nachbesserungen zu verweigern, stünde vorliegend dem Unternehmer daher nur offen, wenn sich herausstellen sollte, dass mit dieser Maßnahme keine wesentliche Besserung zu erreichen sei.