Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes kann ein Grundsteuererlass auch dann gewährt werden, wenn aus konjunkturellen Gründen heraus eine Vermietung nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass sich der Vermieter in ortsüblicher Weise um die Vermietung bemüht hat und dabei eine marktgerechte Miete gefordert hat.
Ist dies der Fall, liegt ein vom Vermieter nicht zu vertretender Umstand vor und damit die Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass nach § 33 GrStG. Der Antrag kann nur bis zum 31.3. des Folgejahres gestellt werden. (Beschluss vom 27.4.07 GmS-OGB 1.07)