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Grunddienstbarkeit: Übergang = Überfahrt?

Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg gaben dem Kläger Recht. Der Eigentümer der Hinterliegergrundstücke dürfe aufgrund der Grunddienstbarkeit zwar den Weg begehen, aber nicht mit dem Pkw „überfahren“. Im Grundbuch war für die Grunddienstbarkeit vermerkt, dass der Hinterliegereigentümer das an der Straße gelegene Grundstück „als Übergang benutzen“ dürfe.

Der BGH hob die Urteile auf und wies die Unterlassungsklage des Klägers mit Urteil vom 18.9.2020 ab. Die Auslegung der Vorinstanzen sei falsch. Es gäbe schließlich auch „Grenzübergänge“ und „Bahnübergänge“, bei denen niemand davon ausgehen könne, sie dürften nicht mit dem Auto benutzt werden, V ZR 28/20.