Nach einem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5.11.2019 muss ein Gericht Diskrepanzen zwischen einem Parteigutachten und dem Gutachten des gerichtliche bestellten Sachverständigen aufklären. Unterlässt es dies, verstößt das Gericht gegen das Recht der Partei auf gerichtliches Gehör, Art. 103 GG. Wie das Gericht die Diskrepanzen aufkläre, liege im Ermessen des Richters. Zweckmäßigerweise sollte dies durch Anhörung beider Sachverständigen im Gerichtstermin erfolgen.
Könne der gerichtlich bestellte Sachverständige die sich aus dem Privatgutachten ergebenden Einwendungen nicht ausräumen, sei ggf. ein drittes Gutachten einzuholen. Erst wenn diese Aufklärungsbemühungen erfolglos bleiben, dürfe eine freie Würdigung des Richters erfolgen. Dabei dürfe er mit logisch nachvollziehbaren Gründen einem der Gutachten den Vorzug geben, VIII ZR 344/18.