Nach einem Beschluss des Landgerichts Mönchen-Gladbach vom 2.3.2020 ist ein Heizkostenverteiler mangelhaft, wenn er nur mit einem Lesegerät ausgelesen werden kann, über das der Messdienst allein verfügt, dieser das Gerät aber nicht zur Verfügung stellt. Der Mangel werde auch nicht dadurch behoben, dass der Messdienst die Auslesung „gegen Gebühr“ anbot.
Der Streit war aufgekommen, nachdem die Gerätemieter die Erstellung der Heizkostenabrechnung einem Konkurrenzunternehmen übertrug. Ein Mangel sei nur dann nicht gegeben, wenn die Mieter vor Abschluss des Mietvertrages auf die einschränkte Nutzbarkeit hingewiesen worden seien, 4 S 147/19, IMR 2020, 276.