Nach § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB ist kann der Mieter ein Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Vermieter vertragliche Pflichten verletzt. Diese Vertragsverletzung kann in der Nichtbeseitigung von Mängeln liegen.
In einem Fall, den der BGH zu entscheiden hatte, forderten Wohnraummieter ihren Vermieter auf, Schimmel im Badezimmer und im Wintergarten zu beseitigen. Hierfür ließen Sie von Ihren Anwälten eine Frist setzen. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist drohten die Anwälte an, Klage auf Mangelbeseitigung zu erheben. Ferner verlangten die Mieter vom Vermieter die Durchführung von Schönheitsreparaturen in zwei Wohnräumen. Die Vermieter unternahmen nichts. Nach Ablauf der Frist erhielten sie keine Mangelbeseitigungsklage, sondern eine fristlose Kündigung.
Die Mieter zogen aus und verlangten nach § 280 Abs. 1 BGB Schadenersatz für Umzugskosten und ähnliches in Höhe von rund 16.000 €.
Beim Amts- und Landgericht hatten die Mieter keinen Erfolg. Beide Gerichte waren der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht vorlagen, weil nicht diese, sondern eine Mangelbeseitigungsklage angedroht worden war.
Diese Rechtsfrage sieht der BGH offensichtlich anders. Eine fristlose Kündigung ist nach seiner Auffassung auch dann zulässig, wenn nicht dieses Gestaltungsrecht, sondern ein anderer Rechtsnachteil für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist angedroht wurde. Urteil vom 13.6.07, (VIII ZR 281/06)