Mit Urteil vom 28.11.07 setzt der BGH seine Rechtsprechung zum Wärmecontracting fort (VIII ZR 243/06). Der Mieter weigerte sich eine Betriebskostennachzahlung mit der Begründung zu begleichen, die Wärmeversorgung durch ein Wärmecontractingunternehmen sei überteuert. Der Vermieter verstoße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Die Umlage des Wärmecontractings stellte dabei kein Problem dar, da der Mieter bereits von Anfang an vertraglich diese Belieferungsform mit dem Vermieter vereinbart hatte. Den Einwand erkannte der BGH nicht an.
Das Wirtschaftlichkeitsgebot sei Nebenpflicht für den Vermieter aus dem Mietverhältnis. Der Mieter habe die Wohnung aber bereits so, wie sie nunmehr versorgt würde, angemietet. Unterstellt die Auswahl des contractors verstoße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, könne sich der Mieter hierauf nicht berufen, da die Missachtung des Gebotes zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als zwischen den Parteien noch gar kein Vertrag bestand und somit auch keine vertraglichen Nebenpflichten insoweit vom Vermieter zu beachten gewesen wären.