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Fortgeltungsbeschluss ist für den Wirtschaftsplan zulässig

Mit Urteil vom 14.8.2018 hat der BGH streitige Rechtsfragen zum sog. Fortgeltungsbeschluss beantwortet. Bei einer Wohnungseigentümerversammlung 2014 wurde über den Wirtschaftsplan mit folgendem Antrag positiv beschlossen: Der Verwalter stellt den Antrag, den Gesamtwirtschaftsplan 2015 zu genehmigen, der so lange Gültigkeit hat, bis über einen neuen Wirtschaftsplan beschlossen wird.
Hiergegen wandte sich ein Wohnungseigentümer mit seiner Beschlussmängelklage, die allerdings nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von einem Monat nach Beschlussfassung erhoben wurde. Der BGH prüfte daher nur die Nichtigkeit der Beschlussfassung.

Der V. Zivilsenat führte in den Urteilsgründen aus, dass das Berufungsgericht zutreffend entschieden habe, dass der gefasste Beschluss nicht nichtig sei. Aus § 28 Abs. 5 WEG folge die Kompetenz der Wohnungseigentümer zu beschließen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten solle. Der Wirtschaftsplan sei Grundlage der Vorschusspflicht der Wohnungseigentümer, § 28 Abs. 2 WEG. Mit dem Auslaufen des Kalenderjahres, für den der Wirtschaftsplan aufgestellt worden sei, ende auch die Vorschusspflicht der Wohnungseigentümer. Verzögere sich die Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan im Folgejahr könne es daher zu Liquiditätslücken in der Finanzausstattung der Wohnungseigentümergemeinschaft kommen. Daher bestehe ein praktisches Bedürfnis dafür, dass die Wohnungseigentümer die Fortgeltung des aktuellen Wirtschaftsplanes beschließen könnten.

Streitig sei aber, ob ein konkreter Fortgeltungsbeschluss einer Befristung bedürfe. Teilweise werde angenommen, dass ein Beschluss nichtig sei, der nicht die Einschränkung versähe, dass der Wirtschaftsplan nur bis zur Beschlussfassung eines neuen Wirtschaftsplanes im Folgejahr gelten solle. Nach einer anderen Ansicht bedürfe es dieser Einschränkung nicht. Dieser Ansicht schloss sich der BGH an. Die Formulierung einer zeitlichen Befristung sah der Senat als nicht erforderlich an. Damit werde keine abstrakt-generelle Regelung geschaffen, für die Wohnungseigentümer keine Beschlusskompetenz hätten. Dennoch bestehe ohne diese Einschränkung die Gefahr, dass sich die Aufstellung eines neuen Wirtschaftsplans auf unbestimmte Zeit verzögern könne. Die Rechte der Wohnungseigentümer würden hierdurch nicht beschnitten, weil sie die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes vom Verwalter fordern könnten (§ 28 Abs. 1 WEGS) und diesen Anspruch im Verfahren nach § 43 Nr. 3 WEG auch gerichtlich durchsetzen könnten. Zudem sei der Verwalter auch in Ansehung eines Fortgeltungsbeschlusses nicht von seiner Pflicht entbunden, auch für das folgende Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen, über den die Wohnungseigentümer dann zu beschließen hätten, V ZR 2/18.