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Formerfordernis bei Verzicht auf Eigenbedarfskündigung

Nach einem Urteil des Bundesgerichts bedarf der Verzicht auf das Recht zur Eigenbedarfskündigung der Schriftform, wenn der Verzicht mehr als ein Jahr gelten soll (Urteil vom 4.4.2007, VIII ZR 223/06).

Bis dato war in der Rechtsprechung streitig, ob der Verzicht auf bestimmte Kündigungsgründe schon der Schriftform nach § 550 BGB bedürfe (z.B. LG Berlin WuM 1991, 498) oder nur der generelle Verzicht auf eine Beendigung des Mietverhältnisses (z.B. LG Mannheim, ZMR 1978, 54).

Der BGH beendete diese Differenzen nunmehr und schloss sich der erstgenannten Ansicht an.

Im Streitfall selbst war die Form nicht eingehalten. Der Mietvertrag verwies hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeit auf eine Anlage. Die vorgelegte Anlage nahm weder auf ein bestimmtes Mietverhältnis Bezug, noch war sie von beiden Vertragsparteien unterzeichnet. Die Schriftform im Sinne des Gesetzes war somit nicht eingehalten. Die vom Vermieter ausgesprochene Kündigung wegen Eigenbedarfs hatte daher Erfolg.